Corona-Infos

Wissenswertes und Informationen rund um die Pandemie

Bitte beachten Sie:

Wir können mit den hier nachstehend veröffentlichten Informationen keine Vollständigkeit der Sachlage abbilden. Ebenso wenig stellt die Bereitstellung dieser Informationen eine Rechtsberatung - auch nicht im weitesten Sinne - dar! Wir möchten Sie lediglich im Rahmen unserer Möglichkeiten mit Inhalten versorgen, die uns zur Kenntnis gelangt sind. Bitte informieren Sie sich auch zusätzlich und verbindlich bei den dafür zuständigen Stellen.

Ausweitung der Maskenpflicht

Liebe Handels- und Gewerbevereine und Standortgemeinschaften, sehr geehrte Händlerinnen und Händler,

um die Infektionszahlen einzudämmen, hat die Landesregierung gestern eine Ausweitung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beschlossen:

24. Oktober 2020 - Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Die Landesregierung verkündete, dass die Tragepflicht einer MNB ab dem 24. Oktober auch auf Beschäftige in Verkaufsstellen des Einzelhandels und in der Gastronomie (in Bereichen mit Publikumsverkehr) ausgeweitet wird. Die Tragepflicht gilt damit nun auch für Beschäftigte und Besucher des Wochenmarkts.

Die jeweiligen Betreiber haben die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung zu treffen. Nur die Beschäftigten in den Verkaufsstellen des Einzelhandels sind von einer Tragepflicht befreit, insofern die Virenübertragung durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.

Die bisherigen Ausnahmen für Kinder unter 6 Jahren und für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine MNB tragen können und dies glaubhaft machen können, haben Bestand.

Es ist auch zu beachten, dass das Tragen eines Kunststoffvisieres (sogenannte Face Shields) zur Erfüllung der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung nicht (mehr) ausreicht.


Des Weiteren wurde folgendes beschlossen:

20. Oktober 2020 - Ausweitung der Corona-Maßnahmen in Abhängigkeit der Inzidenzzahlen
Seit dem 20. Oktober sind Kreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein verpflichtet bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte in der 7-Tage-Inzidenz bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Dazu kann folgendes gehören:

- Tragen einer MNB im öffentlichen Raum, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können
- Beschränkung der Öffnungszeit in der Gastronomie auf 6-23Uhr
- Begrenzung der Teilnehmer bei Veranstaltungen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz > 35 pro 100.000 Einwohner auf 500 (außen) bzw. 250 (innen) Teilnehmer, bei einer 7-Tage-Inzidenz > 50 pro 100.000 Einwohner auf maximal 100 Teilnehmer. Ausnahmen können erteilt werden, § 5 Abs. 7 und § 6 der Corona-BekämpfungsVO bleiben unberührt
- Kein Alkoholverkauf von 23-6Uhr des Folgetages
- Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Genaueres und weitere mögliche Maßnahmen, die den privaten und andere Bereiche betreffen, können Sie hier nachlesen.

Ob ein Gebiet eine bestimmte 7-Tage-Inzidenz überschritten hat, wird über das RKI-Dashboard veröffentlicht. Die Umsetzung der entsprechen Regelungen werden über eine Allgemeinverfügung erlassen. Bitte prüfen Sie daher entsprechend den Internetauftritt der einzelnen Kreise und kreisfreien Städte.


Informationen zu den Regelungen für Verkaufsstellen des Einzelhandels, allgemeine Anforderungen an sämtliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie weitere Orientierungspunkte für die Überlegungen zu den zu erstellenden Hygienekonzepten haben für Sie auf unserer Seite gesammelt. Da sich Regelungen jederzeit ändern können, prüfen Sie bitte auch regelmäßig den Stand. Rechtsverbindliche Aussagen können bezüglich konkreter Fragen entsprechend nur die Gesundheitsämter/Ordnungsämter geben. Aktuelle Meldungen rund um Corona und die Wirtschaft erhalten Sie in unserem Ticker.