Corona-Infos

Wissenswertes und Informationen rund um die Pandemie

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Wir können mit den hier nachstehend veröffentlichten Informationen keine Vollständigkeit der Sachlage abbilden. Ebenso wenig stellt die Bereitstellung dieser Informationen eine Rechtsberatung - auch nicht im weitesten Sinne - dar! Wir möchten Sie lediglich im Rahmen unserer Möglichkeiten mit Inhalten versorgen, die uns zur Kenntnis gelangt sind. Bitte informieren Sie sich auch zusätzlich und verbindlich bei den dafür zuständigen Stellen.

ACHTUNG: Neue Eckpunkte für neue Corona-Bekämpfungsverordnung

Liebe Tourismusakteure,

mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die geplanten Eckpunkte für die neue Corona-Bekämpfungsverordnung informiert, die derzeit erarbeitet, am Dienstag, 17. August dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt und ab Montag, 23. August in Kraft treten wird.

Eckpunkte für neue Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat sich auf Eckpunkte für eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung verständigt, die am Montag (23. August) in Kraft treten wird. Damit werden die jüngsten Bund-Länder-Beschlüsse in Schleswig-Holstein umgesetzt.

Zentraler Punkt ist eine landesweite Testpflicht im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) in Innenbereichen. Diese Testpflichten werden aufgrund der landesweiten Überschreitung des Schwellenwertes für ganz Schleswig-Holstein eingeführt.
Zudem soll so für die Bürgerinnen und Bürger ein verlässliches Regelwerk ohne regionale Ausweicheffekte geschaffen werden.

Außer für geimpfte und genesene Personen gilt eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) ab dem 23. August in folgenden Bereichen:

  • Zugang als Besucherin/Besucher zu Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
  • Sport in Innenbereichen (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  • Beherbergung (Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts)
  • Innenbereiche der Freizeit- und Kultureinrichtungen und Einrichtungen außerschulischer Bildung

Die 3G-Regelung gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen, Gottesdiensten und Besucherinnen und Besucher von Bibliotheken. Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der 3G-Regelung ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren, die regulär zweimal wöchentlich in der Schule getestet werden.

Ebenso wird die bereits angekündigte Stufe aus dem Veranstaltungsstufenkonzept umgesetzt, die es ermöglicht, dass besondere Veranstaltungsformen ohne Abstandsgebote (Events) nun auch im Innenbereich durchgeführt werden können. Hierbei ist allerdings eine Einzelfallgenehmigung für das individuell zu erstellende Konzept durch das Gesundheitsamt erforderlich, und es gilt hier ein striktes Alkoholverbot.

Zudem werden Kontaktdatenerhebungspflichten in den meisten Außenbereichen abgeschafft, da diese Daten für die Arbeit der Gesundheitsämter in der aktuellen Lage nicht mehr zweckdienlich sind.
Die Regelungen gelten landesweit und werden mit Blick auf die Infektionslage und die Situation in den Krankenhäusern mindestens alle vier Wochen überprüft.
Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung wird derzeit erarbeitet und am Dienstag, 17. August, dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt.

Quelle: Medieninformation der Staatskanzlei, 11.08.2021.