Mail vom 30.12.2020
"Liebe Tourismusakteure,
in der heutigen E-Mail möchten wir Sie über die folgenden Themen informieren:
- Bäderverordnung vom 18.12.2020 – 10.01.2021 außer Kraft gesetzt
- Dezemberhilfe
- Aktualisierung zur Novemberhilfe
- Überbrückungshilfe III – Hilfen ab Januar 2021
Zu 1.: Bäderverordnung vom 18.12.2020 – 10.01.2021
Die Bäderverordnung wurde in der entsprechenden Landesverordnung vom 16. Dezember 2020 im Rahmen einer Ausnahmeregelung für den Zeitraum vom 18.12.2020 – 10.01.2021 außer Kraft gesetzt.
Zu 2.: Dezemberhilfe
Die Dezemberhilfe führt die Regelungen der Novemberhilfe fort. Für direkt, bzw. indirekt oder mittelbar indirekt betroffene Unternehmen werden 75% des Vorjahresumsatzes desselben Monats gezahlt. Das bedeutet aber konkret, dass die Dezemberhilfe als Förderung auf Basis der Umsätze nur an Unternehmen gezahlt werden, die von den Schließungsanordnungen Anfang November betroffen waren. Unternehmen, die nur von den Schließungsanordnungen Mitte Dezember betroffen sind, fallen nicht unter die Dezemberhilfe. Auch für die begünstigten Unternehmen endet die Dezemberhilfe am 31.12.2020; danach kann ggf. Überbrückungshilfe III gewährt werden (siehe Punkt 4). Auch bei der Dezemberhilfe erfolgt eine Anrechnung von ggf. parallel gewährten Überbrückungshilfe II-Zuschüssen. Ebenfalls werden wie bei der Novemberhilfe gewährtes Kurzarbeitergeld für denselben Monat angerechnet. Arbeitslosengeld I und II werden hingegen nicht angerechnet.
Anträge für die Dezemberhilfe können zur Zeit noch nicht gestellt werden, dies soll aber Anfang Januar möglich werden, vermutlich werden aber zunächst auch nur Abschläge von 50% max. € 50.000 ausgezahlt. Die Frist für die Antragstellung für die Dezemberhilfe soll der 31. März 2021 sein (Hinweis: Bei den Anträgen für die Novemberhilfe bleibt es beim 31. Januar 2021). Im Übrigen gelten die Regelungen zur Novemberhilfe analog.
Zu 3.: Aktualisierung der Novemberhilfe
Bei der Novemberhilfe (und damit auch bei der Dezemberhilfe) wurden einige Neujustierungen vorgenommen. So sind z. B. Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsvermieter mit einkommensteuerlichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch begünstigt, wenn diese Vermietung im Haupterwerb erfolgt und ein Gewerbeschein vorliegt. Einkommensteuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nicht Voraussetzung. Haupterwerb liegt vor, wenn diese Einkünfte mehr als die Hälfte der Einkünfte in 2019 ausmachen.
Für gemeinnützige Unternehmen und öffentliche Unternehmen gelten bestimmte Erleichterungen bei der Frage, ob das Unternehmen insgesamt oder nur bestimmte Bereiche des Unternehmens (Betriebsstätte, Zweckbetrieb) gesondert begünstigt sein können.
Bei den als Basis der November- und Dezemberhilfe heranzuziehenden Umsätzen des Vorjahresmonats wurde insofern nachjustiert als nur inländische Umsätze begünstigt sind und nicht mehr ausschließlich auf den Leistungszeitpunkt abgestellt wird, sondern auch Anzahlungen einbezogen werden. Das bedeutet u. E. z. B. bei Konzertveranstaltern, dass nicht nur Umsätze für im November stattgefundene Konzerte, sondern auch im November erzielte Kartenverkäufe für spätere Konzerte begünstigt sind. Nicht zu diesen Umsätzen rechnen der Eigenverbrauch, Vermietungsumsätze aus dauerhafter gewerblicher Vermietung und einmalige Verkäufe wie z. B. Anlagenverkäufe.
Bisher war es unzulässig, einmal gestellte Anträge auf Novemberhilfe zu ändern. Seit Mitte Dezember ist es möglich, einen Änderungsantrag zu stellen. Ab Mitte Januar wird man dann ggf. aufgefordert, diesen Antrag auf Änderung zu konkretisieren.
Zu 4.: Überbrückungshilfe III – Hilfe ab Januar 2021
Anders als die November-/Dezemberhilfe werden bei den Überbrückungshilfen nicht Zuschüsse bezogen auf die Vorjahresumsätze gezahlt, sondern es werden die nicht durch Erträge gedeckten Fixkosten ausgeglichen.
Die Überbrückungshilfe III erhält ein sog. „November/Dezember-Fenster“ für die Unternehmen, die nicht von der November-/Dezemberhilfe profitieren können. Betragen in diesen Fällen die Umsatzeinbußen im November oder Dezember 2020 oder in einem Monat bis Juni 2021 mindestens 40% gegenüber den Vorjahresmonaten, so wird die Überbrückungshilfe III als Fixkostenhilfe auf bis zu € 200.000 je Monat aufgestockt. Für Unternehmen, die von den Schließungsverordnungen Mitte Dezember betroffen sind, können die Überbrückungshilfen III auf bis zu € 500.000 je Monat aufgestockt werden.
Im Übrigen wird es bei den Voraussetzungen bleiben, die aus der Überbrückungshilfe II bekannt sind.
Anträge für Überbrückungshilfe III können derzeit noch nicht gestellt werden.
Im Anhang übersenden wir Ihnen eine Grafik über die aktuellen Corona-Hilfen auf einen Blick (Quelle: www.bundesfinanzministerium.de)
Quelle: TVSH-Rundschreiben 98 zur Coronakrise
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Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und wünschen Ihnen einen guten Rutsch und ein erfolgreiches neues Jahr 2021!
Schöne Grüße von der Ostsee!"