16.02.2021
Liebe Mitglieder,
sicher wissen Sie das schon, die Überbrückungshilfe III kann ab sofort auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer beantragt werden.
Dies gilt auch für Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Fixkostenzuschüsse beantragen lassen wollen. Die Kosten für eine derartige Antragstellung werden bezuschusst.
Weitere Details dazu finden Sie auf der nachstehenden Internetseite: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html
Alternativ können Soloselbständige eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Diese Betriebskostenpauschale - sog. „Neustarthilfe“ - für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann allerdings nach derzeitigem Kenntnisstand noch nicht und künftig nur direkt, d. h. selbst mit der Identifizierung über das Elster-Zertifikat, beantragt werden.
Bitte setzten sie sich mit ihrem Steuerberater in Verbindung und lassen Sie prüfen welche Hilfe für Sie möglich ist.
Kommt weiterhin gut durch die Corona-Krise.
Herzliche Grüße
Euer Vorsitzender
Knut Lindau