Corona-Infos

Wissenswertes und Informationen rund um die Pandemie

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Wir können mit den hier nachstehend veröffentlichten Informationen keine Vollständigkeit der Sachlage abbilden. Ebenso wenig stellt die Bereitstellung dieser Informationen eine Rechtsberatung - auch nicht im weitesten Sinne - dar! Wir möchten Sie lediglich im Rahmen unserer Möglichkeiten mit Inhalten versorgen, die uns zur Kenntnis gelangt sind. Bitte informieren Sie sich auch zusätzlich und verbindlich bei den dafür zuständigen Stellen.

Testverpflichtung für Arbeitgeber tritt am 20. April 2021 in Kraft

SHGT - info-intern Nr. 177/21
Coronavirus: Aktuelle Informationen

Testverpflichtung für Arbeitgeber tritt am 20. April 2021 in Kraft.

Wie bereits angekündigt (siehe info - intern Nr. 167/21) hat die Bundesregierung durch eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren in Präsenz Beschäftigten mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten. Bestimmten Beschäftigten mit erhöhtem Risiko sind mindestens zwei Tests pro Woche anzubieten. Dies tritt am Dienstag, 20. April 2021 in Kraft. Alle übrigen Regelungen der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die entsprechende Verordnung ist als Anlage 4 beigefügt.

Bäderverordnung bleibt bis zum 2. Mai 2021 ausgesetzt
Die Landesregierung hat entschieden, dass die Bäderverordnung mit den Möglichkeiten zur Ladenöffnung an Sonntagen in Bädergemeinden bis einschließlich 2. Mai 2021 ausgesetzt bleibt. Bisher war die Aussetzung der Regelungen bis zum 18. April 2021 beschlossen (siehe zuletzt info-intern Nr. 139/21). Die entsprechende Verordnung wird Anfang der 16. Kalenderwoche verkündet.

Neufassung des Erlasses für Inzidenzwerte über 100
Das Grundsatzministerium hat am 16. April 2021 den Erlass für Kreise mit einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen neu gefasst (siehe zuletzt info-intern Nr. 157/21). Die Neufassung tritt am 16. April in Kraft und ist als Anlage 5 beigefügt. Auf Grundlage dieses Erlasses treffen die betroffenen Kreise besondere Einschränkungen der Allgemeinverfügung. Aktuell betroffen sind davon nur die Kreise Segeberg und Herzogtum Lauenburg.
Gegenüber der bisherigen Fassung regelt der neue Erlass lediglich zwei Klarstellungen, nämlich 

  • zu den Ausnahmen vom Betretungsverbot in Kindertageseinrichtungen (Ziffer 12)  und 
  • zur Übernahme der in der neuen Schulen-Coronaverordnung (siehe oben) geregelten Ausweitung des Präsenzunterrichts auf das erste Schuljahr der Qualifikati- onsphase der Oberstufe (Q1, siehe Ziffer 14 c) des Erlasses).

- Ende info-intern Nr. 177/21 -