Die Bundesregierung hat durch eine Änderung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung (siehe zuletzt info-intern Nr. 177/21) die Pflichten der Arbeitgeber abermals verschärft.
Statt bisher 1 Test müssen sie nunmehr allen Beschäftigten 2 Coronatests pro Woche ermöglichen (bisher nur für bestimmte Beschäftigte mit hohem Risiko vorgesehen). Dies trat am 23: April 2021 in Kraft.
Gleichzeitig wurde in dieser Änderungsverordnung die Anordnung von Home-Office aufgehoben, dies wird ersetzt durch die strengere Regelung in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (siehe info- intern Nr. 181/21).