Sehr geehrte Gastgeberinnen und Gastgeber,
die Landesregierung hat gestern eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und veröffentlicht. Diese überreichen wir Ihnen im Anhang.
Die Verordnung wird am kommenden Montag (23. August) in Kraft treten und gilt bis zum 19. September.
Ab kommenden Montag gilt wie angekündigt außer für geimpfte und genesene Personen eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) in Innenbereichen
- bei Veranstaltungen und Festen,
- bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege),
- in Freizeit- und Kultureinrichtungen (Ausnahme Bibliotheken) und Einrichtungen außerschulischer Bildung,
- im Sport (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
- in Gaststätten,
- bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken
In Beherbergungsbetrieben müssen Gäste bei Anreise einen maximal 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test und während des Aufenthalts spätestens alle 72 Stunden einen entsprechenden Test vorlegen.
Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind von der Testpflicht bei der Nutzung von Angeboten ausgenommen. Eine Ausnahme gilt ebenso für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig getestet werden.
Quelle: Auszug aus der Medieninformation der Staatskanzlei, 17.08.2021.
In § 17 Beherbergungsbetriebe heißt es wie folgt:
„(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
die Kontaktdaten der Beherbergungsgäste werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;
es werden nur folgende Personen erstmalig in die Beherbergung aufgenommen:
a) getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen,
b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
c) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden;
es werden nur folgende Personen beherbergt:
a) Personen, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorlegen,
b) Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
c) minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden;
in Bereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet, dürfen nur Beschäftigte eingesetzt werden, die spätestens alle 72 Stunden einen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 SchAusnahmV vorgelegt und die Vorlage schriftlich bestätigt haben; die Bestätigungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; bei geimpften und genesenen Personen nach § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV tritt der Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV oder der Genesenennachweis nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV an die Stelle der Testnachweise.
(2) Sportboothäfen sind keine Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Vorschrift.“