Herzlich willkommen

beim Gewerbe- und Fremdenverkehrsverein Schönberg e.V.!

Infos der Gemeine Schönberg:

Liebe Tourismusakteure,

hier finden Sie einige neue Informationen:

1. November-Rettungsschirm
2. Der neue Urlaubskatalog für die Probstei ist da
3. DTV-Empfehlung
4. OVG lehnt Anträge gegen eingeschränkte Beherbergung ab

Zu 1.: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes, die sogenannte Novemberhilfe, richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind, um diese für die finanziellen Ausfälle zu entschädigen. Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hotels und Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind. Das Volumen der Hilfen beträgt insgesamt 10 Mrd. Euro und wird aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme (knapp 25 Mrd. Euro) vorgesehen sind. Der TVSH hat sich auf Bundes- und Landesebene dafür eingesetzt, dass auch Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft Hilfe erhalten. Der Erfolg ist das Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen von DTV und TVSH.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes
Nach aktuellem Stand sehen die vereinbarten Eckpunkte wie folgt aus und werden in Kürze durch die Bundesregierung veröffentlicht (Stand 05.11.2020): Kernpunkte: Die Hilfe ist als außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes gedacht für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der verschärften Corona-Maßnahmen ab dem 2. November 2020 temporär geschlossen wurde. Die Auszahlung erfolgt als einmalige Kostenpauschale. Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtig sind alle Unternehmen, Betriebe, Selb-ständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Sie gelten als direkt betroffene Unternehmen. Hotels werden als direkte betroffene Unternehmen angesehen und zählen ebenfalls zu den Antragsberechtigen. Indirekt betroffene Unternehmen: Ebenfalls antragsberechtig sind Unternehmen, die nach-weislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die zur ersten Gruppe gehören. Sie gelten als indirekt betroffene Unternehmen. Verbundene Unternehmen zählen ebenfalls zu den Antragberechtigen, wenn mehr als 80 % ihres verbundweiten Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen. Kommunale Unternehmen, die von der Schließung betroffen sind, sind ebenfalls antrags-berechtigt. Dazu zählen Kultur- und Veranstaltungseinrichtungen, aber auch kommunale Tourismusorganisationen.

Höhe der Hilfe: Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, d. h. von November 2019, für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Die Zu-schüsse werden pro Woche der Schließung gewährt. Berechnet wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 zugrunde legen.Firmenneugründungen: Antragsberechtigte, die nach dem 31.10.2019 ihr Geschäft eröffnet haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit der Gründung wählen. Förderhöchstgrenze: Höchstgrenze der Förderung ist der beihilferechtliche Rahmen, der sich auf 1 Mio. Euro beläuft. Beihilfen über 1 Mio. Euro fallen unter die Novemberhilfe plus und müssen erst bei der EU-Kommission notifiziert werden.:Verrechnung mit anderen Hilfen und Leistungen: Andere, bereits gewährte Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, die im Förderzeitraum bezogen werden, werden angerechnet. Erzielte Umsätze von mehr als 25 % werden auf die Umsatzerstattung ebenfalls angerechnet. Restaurants mit Liefer- oder Abholservice während der Schließung kommt man entgegen, indem Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der aktuellen, temporären Schließung, die mit reduziertem Mehrwertsteuersatz belegt sind, aus den Umsätzen herausgerechnet werden. Der Entschädigungsanspruch wird allein aus dem Umsatz berechnet, der im November 2019 erzielt worden ist. Hotels, die im November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen, erhalten gleich-falls eine Entschädigung auf der Basis der Umsätze aus dem November 2019, solange ihr aktuell erzielter Umsatz nicht über 25 % der Umsätze aus dem November 2019 liegen. Antragstellung: Anträge können elektronisch gestellt werden durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen auch über die Plattform der Überbrückungshilfe. Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Auszahlung und Auszahlungsbeginn: Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform. Nach heutigem Kenntnisstand erfolgt die Auszahlung in der letzten Novemberwoche. Es sollen vorab Abschlagszahlungen gewährt werden.
>> Fragen und Antworten - Außerordentliche Wirtschaftshilfe - Novemberhilfe

>> dwif-Corona-Kompass

Quelle: Auszug aus der Pressemitteilung des DTV, 05.11.2020


Zu 2.: Titel des Katalogs: DAS GLÜCK IM BLICK. Das wollen die Ostseebäder Laboe und Schönberg sowie die übrigen Probsteigemeinden mit ihrem neuen Urlaubskatalog zeigen. Der Katalog ist eine Anleitung, wie Gäste ganz einfach beim Spazieren oder Fahrradfahren ihr Glück im Blick behalten und ihren Alltag vergessen können. Natürlich sind auch wieder eine Vielzahl buchbarer Unterkünfte, Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten, Gemeindeportraits und wichtige Informationen für Urlaubsgäste zu finden. Neu ist in diesem Jahr, dass der Gast im Katalog geduzt wird. Auf diese Weise wird die Gastfreundschaft direkt vermittelt.
Unterstützt wurde die Probstei bei diesem Projekt wiederholt von der Agentur SECRA aus Sierksdorf. Die 23.000 produzierten Kataloge werden über die Touristinfos der Probstei, Kiel, Preetz und Hohwacht verteilt bzw. verschickt. Viele der Kataloge werden auf touristischen Messen verteilt. Auf den Webseiten der Probsteier Urlaubsorte kann der Katalog auch digital heruntergeladen werden (Link).


Zu3.: Beherbergungsverbot - Hinweis für Buchungsportale
Es gilt zur Zeit ein generelles Verbot der touristischen Beherbergung in allen Bundesländern. Soweit Vermittlungs- und Buchungsportale Ferienunterkünfte über eine Homepage anbieten oder bewerben, sollten sie auf das Verbot hinweisen. Ohne einen solchen Hinweis besteht das Risiko von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, weil Verbrauchern suggeriert wird, dass die dort angebotenen Ferienunterkünfte im betroffenen Zeitraum unbegrenzt zur Verfügung stehen.
Der Hinweis auf das Verbot bzw. die eingeschränkte Nutzbarkeit sollte auf

• der Startseite,
• der Seite mit den Suchergebnissen
• sowie der Seite mit der Detailbeschreibungen der vom Verbot betroffenen Unterkunft

zu finden sein.

Der Text könnte wie folgt lauten:

„Aufgrund der Coid-19-Pandemie ist die Beherbergung zu touristischen Zwecken bis voraussichtlich zum 30. November 2020 untersagt. Auch danach kann es weitere Einschränkungen insbesondere bei touristischen Beherbergungen und Reisen geben. Diese können sich auch kurzfristig ändern. Bitte informieren Sie sich daher, ob Sie im genannten Buchungszeitraum zum angestrebten Reisezweck beherbergt werden dürfen. Eine Übersicht zu den geltenden Regelungen finden Sie hier. Eine Verantwortung für Aktualität und Vollständigkeit der Informationen auf den verlinkten Seiten können wir nicht übernehmen.“

Quelle: Information des Deutschen Tourismusverbands, 02.11.2020.

Zu 4.: OVG lehnt Anträge gegen eingeschränkte Beherbergung ab
Schleswig (dpa/lno) - Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat zwei Anträge gegen die neue Corona-Verordnung, die Beherbergungen in Schleswig-Holstein beschränkt, abgelehnt. Diese Eilentscheidungen teilte das Gericht am Donnerstagabend mit. Die Landesregierung hatte beschlossen, das öffentliche Leben zur Eindämmung der Corona-Pandemie in weiten Teilen wieder herunterzufahren. Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen wurden grundsätzlich für touristische Übernachtungen geschlossen.
Ein Ehepaar, das auf Sylt Urlaub machte und laut Verordnung bis zum Donnerstag abreisen musste, hatte den Antrag am Mittwoch gestellt. In Anbetracht der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit habe sich der Senat nicht in der Lage gesehen, die Rechtmäßigkeit der an-gegriffenen Regelung eingehend zu prüfen, hieß es. Man habe deshalb eine Abwägung getroffen.

Das Ehepaar hatte den Angaben zufolge geltend gemacht, sie könnten ihren Wohnsitz in Österreich derzeit nicht erreichen, weil dieser unter Neuschnee liege. Wegen des auch in Österreich geltenden Beherbergungsverbots drohe ihnen bei Rückkehr Obdachlosigkeit. Der Senat erklärte, das Ehepaar hätte schon bei der Anreise mit einer Verschärfung der Pandemie-Entwicklung rechnen müssen.

Der zweite Beschluss betraf eine Gesellschaft, die auf Sylt einen Ferienwohnungskomplex betreibt. Sie ging ebenfalls gegen die Beschränkung von Beherbergungen vor. Mit der Ver-ordnung einhergehende Grundrechtsverletzungen seien nicht festzustellen, darüber hinaus sei die Regelung auch verhältnismäßig und geeignet, den Anstieg der Pandemie wieder beherrschbar zu machen, erklärte das Gericht. Touristische Reisen brächten zumindest abstrakt die Gefahr mit sich, das Infektionsgeschehen an einen anderen Ort zu tragen. Die Beschlüsse seien unanfechtbar.
Wegen der Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mussten Touristen vom Festland und von den Ostseeinseln aus Schleswig-Holstein bereits am Montag abreisen. Für Urlauber auf den Nordseeinseln und Halligen gab es eine längere Frist bis zum 5. November. Gründe dafür waren die Kapazitäten im Fährverkehr und in den Autozügen. Erlaubt bleibt den Angaben zufolge weiterhin eine Beherbergung aus beruflichen oder sozial-ethisch Gründen (beispielsweise Bestattung oder Sterbebegleitung) sowie medizinisch veranlassten Zwecken.

Quelle: Süddeutsche Zeitung, 05.11.2020.

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Osterwisch 2
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Knüll 2
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Willkommen in Kalifornien
Meer und Strand direkt vor der Tür

Zu den weißen, kilometerlangen Sandstränden Kaliforniens ist kein 11-stündiger Flug nötig! Denn unser Beach Hotel California liegt in der ...

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Öffnungszeiten ( April - September )
Mo, Mi, Do 9.00 - 16.00 Uhr
Fr 9.00 - 13.00 Uhr
Di + Sa geschlossen
Terminvereinbarungen möglich

Öffnungszeiten ( Oktober - März)
Mo, Mi, Do 9.00 - 14.30 Uhr
Fr. 9.00 - ...

Öffnungszeiten ( April - September )
Mo, Mi, Do 9.00 - 16.00 Uhr
Fr 9.00 - 13.00 Uhr
Di + Sa geschlossen
Terminvereinbarungen möglich

Öffnungszeiten ( ...

Ratjendorfer Weg 5
24217 Schönberg

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24217 Schönberg

Zur Felsenburg 3
24217 Schönberg

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24217 Schönberg

 

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